§ 75 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur


§ 75 hat 3 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

1Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,

3.
zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,

4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,

5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,

6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,

7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,

8.
zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,

9.
zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,

10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

2Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023

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Frühere Fassungen von § 75 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 75 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... einschließlich a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, b) der Umsetzung von Vorgaben ... weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ...
§ 52 MsbG Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung (vom 27.05.2023)
... d) in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen. In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung ... möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen. (4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, ...
§ 54 MsbG Transparenzvorgaben für Verträge (vom 27.05.2023)
... oft zu welchem Zweck erhält. (2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen. (3) ...
§ 57 MsbG Erhebung von Stammdaten
... nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
... möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis ... Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder ... 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können. Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle ... stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten. (4) Bei intelligenten Messsystemen haben ... Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze ... soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ...
§ 63 MsbG Übermittlung von Stammdaten; Löschung
... von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. ...
§ 66 MsbG Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
...  10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber ... 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. (3) Der Netzbetreiber muss ... in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ...
§ 67 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
...  10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von ... 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. (3) Der ... in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ...
§ 68 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
...  3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der ... sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind. (3) Der Energielieferant muss sämtliche ... in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ...
§ 69 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
...  8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der ... in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... (EnWG) 3.500 bis 100.000 5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... einschließlich a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, b) der Umsetzung von ... weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ... in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen. In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des ... möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen." 37. § 54 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen."  ... 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können. Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle ... stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ... soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist." 41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die ... ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ... ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ... ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ... ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr ... Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde." 47. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt: „Soweit die Aufgaben der oder des ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... die Wörter „und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt," eingefügt. 3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach ... möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von ... Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder ... zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt" eingefügt. 9. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 25. § 75 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die ...


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