Änderung § 23 MsbG vom 27.07.2021

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§ 23 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 23 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway


(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:

1. moderne Messeinrichtungen,

2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und

4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1.

(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.

(Text neue Fassung)

(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.




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