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Änderung § 60 MsbG vom 27.07.2021

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§ 60 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 60 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung


(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. 2 Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. 2 Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.

(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig

1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3

die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;

2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung;

3. für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;

4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.

(4) 1 Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. 2 Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.

(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.

(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.