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Änderung § 18 MsbG vom 27.05.2023

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§ 18 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 18 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Text alte Fassung)

§ 18 Ausfall des Messstellenbetreibers


(Text neue Fassung)

§ 18 Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. 2 Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt werden.

(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.