Änderung § 54 MsbG vom 27.05.2023

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§ 54 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 54 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.

(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.

(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.

(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.






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