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Änderung § 56 MsbG vom 27.05.2023

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§ 56 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 56 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. 2 Begründete Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten erhoben werden

(Text neue Fassung)

(1) 1 Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. 2 Solche Fälle liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden

1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

vorherige Änderung

2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder

3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.



2. an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder

3. an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.

(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.

(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.



(heute geltende Fassung)