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Änderung § 64 MsbG vom 27.05.2023

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§ 64 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 64 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung


(Text neue Fassung)

§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten


vorherige Änderung

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu übermitteln.

(2)
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.



Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.