§ 64 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 64 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
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(Text alte Fassung) § 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung | (Text neue Fassung)§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten |
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu übermitteln. (2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen. | Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen. |