Tools:
Update via:
Änderung § 24 MsbG vom 06.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 MsbG und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 24 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 24 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway | |
(1) 1 Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. 2 Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. 3 Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. 4 Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. | |
| (Text alte Fassung) (2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Für die Zertifizierung sind § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
(3) 1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. 2 Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. 3 Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt. (4) 1 Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. 2 Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12172/al231055-0.htm
