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Änderung § 62 MsbG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 17 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 62 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 62 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Anlagenbetreibers | |
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen: 1. Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch, 2. abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung, 3. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate, 4. Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils, 5. die Informationen aus § 53. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. 2 Alternativ können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. 2 Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind. |
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann. | |
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