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Änderung § 69 MsbG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 17 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 69 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 69 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | |
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: 1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes, 2. Durchführung eines Lieferantenwechsels, 3. Durchführung eines Tarifwechsels, 4. Änderung des Messverfahrens, 5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, | |
| (Text alte Fassung) 6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung, | (Text neue Fassung) 6. Erstellung der Energiemengenprognose, |
7. (weggefallen) 8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant 1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen, 2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen, 3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen. (3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, 2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde. | |
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