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Änderung § 1 MsbG vom 26.11.2019

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§ 1 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 1 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz trifft Regelungen

1. zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,

2. zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,

3. zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,

4. zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,

5. zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,

(Text alte Fassung)

6. zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

(Text neue Fassung)

6. zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

 (keine frühere Fassung vorhanden)