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Änderung § 65 MsbG vom 26.11.2019

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§ 65 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 65 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Weitere Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

Eine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Datenübermittlung ist nur insoweit zulässig, wie

1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder

2.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.