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Änderung § 69 MsbG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 69 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung


(Text neue Fassung)

§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung


vorherige Änderung

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:



(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

(Textabschnitt unverändert)

1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,

2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,

3. Durchführung eines Tarifwechsels,

4. Änderung des Messverfahrens,

5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,

6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,

7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant

1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,

2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,

3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.

(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)