interne Verweise§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023) ... 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und e) die Informationen aus § 53 *) zur Verfügung zu stellen, 3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen ... einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... 22" eingefügt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. cc) In Nummer 4 ... b werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern ... erfolgen." 6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ ... 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 8. In § 67 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt. e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informationsrechte" durch das Wort „Auskunftsrechte" ... durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers ... ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12172/v200628.htm