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Synopse aller Änderungen des MsbG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 5 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MsbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung


(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.

(2) 1 Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. 2 Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.

(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig

1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden,

(Text neue Fassung)

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3

die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;

2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,



b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung;

3. für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,



b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;

4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,

vorherige Änderung

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,



b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,

c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,

d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge

in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.

(4) 1 Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. 2 Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.

(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.

(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.