Artikel 3 - Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 EnWG § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 21f, § 21g, § 21h, § 21i, § 14a, § 20, § 29, § 35, § 40, § 91

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

„14a.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

§ 20a Lieferantenwechsel

§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang

§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung

§ 21b (weggefallen)

§ 21c (weggefallen)

§ 21d (weggefallen)

§ 21e (weggefallen)

§ 21f (weggefallen)

§ 21g (weggefallen)

§ 21h (weggefallen)

§ 21i (weggefallen)

§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen

§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang

§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen

§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen

§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen

§ 28 Zugang zu Speicheranlagen

§ 28a Neue Infrastrukturen".

2.
Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.

3.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck der Netzentlastung gestattet wird" durch die Wörter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare" durch das Wort „steuerbare" ersetzt.

d)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten."

4.
In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Absatz 2" durch die Wörter „zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i" gestrichen.

6.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11 und 12.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung" die Wörter „den zuständigen Messstellenbetreiber sowie" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1" durch die Wörter „intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Lieferanten haben daneben" die Wörter „für Haushaltskunden" eingefügt.

8.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und" durch die Angabe „und §" ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen;".

c)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MsbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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