Artikel 7 - Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (MsbGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. September 2016 NAV § 17, § 22

Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksichtigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MsbGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 6 EEGuaÄndG Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
... Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz ...


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