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§ 5 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5 Wahlberechtigung



(1) Wahlberechtigt sind

1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie

2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.

(2) 1Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. 2Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.

 
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Zitierungen von § 5 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SBG Wählbarkeit
... Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5. (2) Nicht wählbar sind 1. die Kommandeurinnen und Kommandeure, die ...
§ 55 SBG Wahlberechtigung und Wählbarkeit
... und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
Artikel 1 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 2027; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BwKoopG Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten (vom 31.03.2017)
... des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes . (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 5 SGuSRÄndG Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr
... des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes . (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer ...