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§ 10 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 10 Amtszeit



(1) 1Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. 3Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.

(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Amtes,

3.
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,

4.
Ausscheiden aus dem Wahlbereich,

5.
Verlust der Wählbarkeit,

6.
Entscheidung des Truppendienstgerichts,

7.
Auflösung des Verbands, der Einheit oder der Dienststelle.

 
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Zitierungen von § 10 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBG Stellvertretung (vom 09.08.2019)
... mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen Amtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der ...
§ 42 SBG Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
... Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu ...