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§ 12 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 12 Abberufung der Vertrauensperson



(1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden wegen

1.
grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse,

2.
grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder

3.
eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.

(2) 1Über die Abberufung entscheidet das Truppendienstgericht auf Antrag

1.
mindestens eines Viertels der Wählergruppe,

2.
der oder des Disziplinarvorgesetzten oder

3.
der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der Vertrauensperson.

2Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.

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Zitierungen von § 12 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SBG Ruhen des Amtes
... kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen. (2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn ...
§ 35 SBG Sprecherin, Sprecher (vom 09.08.2019)
... die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind. (4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 ... 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" und die Angabe „ § 12 Absatz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz ... Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. cc) In Satz ... durch die Angabe „§ 40" ersetzt. 7. In § 61 wird die Angabe „ § 12 Absatz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. 8. § 62 ...