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§ 22 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 22 Vorschlagsrecht



(1) 1Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. 2Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder von Standortältesten bezieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsichtigt, umzusetzen.

(2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht oder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung der Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) 1Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. 2Diese oder dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu ihrer oder seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

(5) 1Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Die vorläufige Regelung ist der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.

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Zitierungen von § 22 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
... der Vertrauenspersonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den §§ 19, 21 bis 23, 25 und ...