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§ 31 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 31 Beschwerdeverfahren
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers soll angehört werden, wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:
- 1.
- den Dienstbetrieb,
- 2.
- die Fürsorge,
- 3.
- die Berufsförderung,
- 4.
- die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten oder
- 5.
- dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.
(2) 1Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen angehört werden. 2Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder der hierauf hinzuweisen ist.
Zitierungen von § 31 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SBG Vermittlung durch die Vertrauensperson
... tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als ...
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