(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
- der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
- 2.
- die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.