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§ 50 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung



(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.

(2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.

 
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Zitierungen von § 50 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... Wörter „§§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter „ §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt. c) In ...