Änderung § 43 SBG vom 01.04.2025

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§ 43 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 43 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Pflichten der Dienststellen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. 2 Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3 Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. 4 Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. 5 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. 2 Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3 Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. 4 Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. 5 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhebt. 6 Die Dienststelle und der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses schriftlich oder elektronisch eine von Satz 2 abweichende Frist vereinbaren.

(2) 1 Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2 Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. 3 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. 4 Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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