Änderung § 43 SBG vom 15.06.2021

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§ 43 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 43 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Pflichten der Dienststellen


(1) 1 Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen gebildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme. 2 Dem Vertrauenspersonenausschuss ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. 3 Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. 4 Berücksichtigen sie die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Ausschuss die Gründe hierfür mitzuteilen. 5 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenausschuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.

(2) 1 Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2 Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu begründen. 3 Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. 4 Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des § 39 Absatz 2 Satz 4.

(4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.




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