Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61 SBG vom 15.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BPersVGNG am 15. Juni 2021 und Änderungshistorie des SBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 61 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Dienststellen ohne Personalrat


(Text alte Fassung)

In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.

(Text neue Fassung)

In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.