Änderung § 41 SBG vom 01.04.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 SoldSpÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie des SBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 41 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche


(Text neue Fassung)

§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos


vorherige Änderung

(1) 1 Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche. 2 Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) 1 Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche werden in den Organisationsbereichen Wahlvorstände gebildet. 2 Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. 3 Diese werden in den militärischen Organisationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. 4 Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.



(1) 1 Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2 Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.

(2) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1. 2 Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich ihres Stammtruppenteils wählbar sind.

(3) 1 Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. 2 Diese Wahlvorstände bestehen aus drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. 3 Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung auf Vorschlag des Vertrauenspersonenausschusses berufen. 4 Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed