Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 SBG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 SBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 27 SBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Berufsförderung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. 2 § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.