Kapitel 6 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 64 Rechtsverordnungen
§ 65 Übergangsvorschriften

Kapitel 6 Schlussvorschriften

§ 64 Rechtsverordnungen


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über

1.
die Abgrenzung der Wahlbereiche,

2.
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,

3.
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

4.
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,

5.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie

6.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021

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§ 65 Übergangsvorschriften


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.

(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf Wahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wahlvorstand bestellt worden ist.

(3) 1Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. 2Bei der erstmaligen Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung wählbar.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021



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