interne Verweise§ 65 SBG Übergangsvorschriften (vom 01.04.2025) ... 39 Absatz 1 ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten. (4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet ...
Zitat in folgenden NormenWehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson ... die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung ...
§ 48 WDO Dienstaufsicht ... Gesetz nicht vorgesehen sind, 3. vor der Entscheidung die Vertrauensperson nicht nach § 28 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört worden ist, obwohl ihre Anhörung von der Soldatin oder dem Soldaten nicht ...
§ 107 WDO Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ... Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 2 3. WehrDiszNOG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ... 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Ahndung von Dienstvergehen (1) ... 23 Absatz 5" ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Ahndung von Dienstvergehen (1) Wollen Disziplinarvorgesetzte ... 14. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet ...
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