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Zitierungen von § 33 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 SBG Betreuung und Fürsorge (vom 15.06.2021)
... beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur ...
§ 34 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände (vom 01.04.2025)
... und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu. (3) § 33 Absatz 4 bis 7 , die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der ...
§ 35 SBG Sprecherin, Sprecher (vom 01.04.2025)
... führt deren Beschlüsse aus und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des ... § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder des Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner und hinsichtlich der Sprecherinnen ...
§ 36 SBG Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll (vom 01.04.2025)
... Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf Anregung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag eines Drittels ihrer ...
§ 39 SBG Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos (vom 01.04.2025)
... sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro ...
§ 58 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen
... besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 3 SoldSpÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen aus je einem Mitglied pro angefangenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12174/v200707.htm
