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§ 8 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege



(1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss rechtlich getrennt sein

1.
von Eisenbahnverkehrsunternehmen,

2.
in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens.

(2) 1In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. 3Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. 4Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. 5In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 6Betreiber von Eisenbahnanlagen sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 7Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein:

1.
als Mitglied des Vorstands eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

2.
als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

3.
als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers von Eisenbahnanlagen und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder

4.
als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber von Eisenbahnanlagen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers von Eisenbahnanlagen.

(4) 1In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen haben, nicht gewährt werden

1.
eine leistungsbezogene Vergütung von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder

2.
Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.

2Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. 3Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.

(5) 1Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen beschränkt werden. 2Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.

(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Eisenbahnanlagen und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt.

(8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.





 

Frühere Fassungen von § 8 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
aktuellvor 16.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... der es direkt oder indirekt kontrolliert. (3) Nicht anzuwenden sind 1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die ... 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne ... Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die ... Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von ... ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. ... des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung der §§ 8 , 8a, 8c und 9 ausgenommen werden; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag ...
§ 8a ERegG Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen (vom 18.06.2021)
... Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1 , §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, ...
§ 8c ERegG Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... genannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8 , 8a, 8b und 8d genügen. (2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die ...
§ 12 ERegG Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung (vom 18.06.2021)
... der Absätze 1 und 2 als erfüllt, wenn die Anforderungen der §§ 7 und 8 für Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Betreiber einer Serviceeinrichtung entsprechend ...
§ 66 ERegG Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben (vom 16.07.2019)
... bleibt unberührt; und 11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen ...
§ 70 ERegG Überwachung der Entflechtungsvorschriften (vom 18.06.2021)
... zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
... oder Beschränkung; 6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des ... des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ; 7. (aufgehoben) 8. (aufgehoben) 9. über die Fachbereiche, ...

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... gefasst: „6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse ... Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;". c) Die Nummern 8 bis 19 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 8a Unabhängigkeit des ... a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 8 und 9" durch die Angabe „§§ 8 bis 9" ersetzt. bb) Nummer 2 ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8 und 9" durch die Angabe „ §§ 8 bis 9" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ... wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „ §§ 8 ," durch die Angabe „§§ 8 bis" ersetzt. bbb) In Buchstabe c ... Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 8," durch die Angabe „ §§ 8 bis" ersetzt. bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „von einem nicht ... dem Abfahrtsort oder Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben ... von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen, die §§ 8 bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für ... genutzt wird." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 8 " durch die Angabe „§§ 8 bis 8d" ersetzt. c) Nach Absatz 6 ... b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 8" durch die Angabe „ §§ 8 bis 8d" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „des § 9" durch die Angabe „der §§ 8 , 8a, 8c und 9" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:  ... 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt: „§ 8 ... jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt: „§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege ... 4. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8e ersetzt: „ § 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege (1) Ein Betreiber der Schienenwege ... auf wesentliche Funktionen (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss innerhalb der in § 8 Absatz 1 , §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, ... genannten Funktionen. Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8 , 8a, 8b und 8d genügen. (2) Vorbehaltlich der Überwachung durch die ... bleibt unberührt; und 11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... für Schienennetze ohne strategische Bedeutung". b) In den Angaben zu den §§ 8 , 8a, 8b, 8c und 9 werden jeweils die Wörter „der Schienenwege" durch die ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nicht anzuwenden sind 1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die ... bis 9 für Betreiber der Schienenwege von nicht regelspurigen Eisenbahnen, 2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege von regelspurigen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne ... in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die ... in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird, 4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von ... § 2c Ausnahme für Schienennetze ohne strategische Bedeutung (1) Die §§ 8 , 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz ... Nutzung von Eisenbahnanlagen" ersetzt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird das das Wort ... beherrschende Stellung hat," ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8 " durch die Wörter „der §§ 7 und 8" und werden jeweils die ...