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§ 17 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 17 Umfang der Marktüberwachung



(1) 1Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. 2Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebungen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangsberechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Aufwands durchführen.

(2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbesondere

1.
die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen,

2.
die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf

a)
die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrichtungen und Nebenleistungen,

b)
die Kapazitätszuweisung,

c)
getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,

d)
die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste,

e)
die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge,

f)
die Erteilung von Genehmigungen,

g)
den Grad der Marktöffnung,

h)
die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor sowie

i)
den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste,

j)
die Entwicklung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen,

3.
Pilotprojekte nach § 52a; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen Pilotprojekten gegebenenfalls Anpassungen des Rechtsrahmens vor, um neue Fahrplankonzepte dauerhaft zu ermöglichen.

(3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über

1.
die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen nach Anlage 2,

2.
die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schienenpersonenverkehr,

3.
den Zustand der Eisenbahnanlagen und der Personenbahnhöfe,

4.
die Nutzung der Zugangsrechte,

5.
Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten,

6.
Infrastrukturbeschränkungen und

7.
die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden,

8.
Pilotprojekte nach § 52a und deren Auswirkungen.

(4) 1Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden vorliegende Informationen über die Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen. 2Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 3Die Genehmigungsbehörden informieren die Regulierungsbehörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenommen oder beendet haben oder die den Unternehmensnamen oder -sitz geändert haben.

(5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich die erforderlichen Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereit.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

(7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer angemessenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wochen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung Stellung nehmen.





 

Frühere Fassungen von § 17 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
aktuellvor 16.07.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... Zweck musealer Nutzung betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. (7) ...
§ 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen (vom 18.06.2021)
... Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des ...
§ 2b ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... für eigene Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung oder Leistung ohne strategische Bedeutung für das ...
§ 15 ERegG Werksbahnen
... (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17 , 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des ...
§ 77 ERegG Beschlusskammern (vom 18.06.2021)
... 1 ist nicht anzuwenden 1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17 , 2. für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und 3. für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Zweck musealer Nutzung betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist."  ... eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft." 7. § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Eisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des ... für eigene Zwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung oder Leistung ohne strategische Bedeutung für das ... Sinne von Artikel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177." 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 1 ist nicht anzuwenden 1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17 , 2. für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und 3. für ...