(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über
- 1.
- die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
- 2.
- das zu entrichtende Entgelt und
- 3.
- die sonstigen Nutzungsbedingungen.
(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber einer Serviceeinrichtung.
§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021) ... ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20 , 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren ...
§ 22 ERegG Eintritt eines Drittunternehmens ... (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den ... Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen, wenn das Drittunternehmen den ... dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung und die durch den ...
§ 51 ERegG Antragstellung (vom 18.06.2021) ... anschließt, vorsehen. Die vertraglichen Vereinbarungen richten sich nach den §§ 20 und 21. (2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, hat ...
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 ... „(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Serviceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder nach dem vereinbarten ...