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§ 23 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege



(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.

(2) 1Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. 2Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. 3Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.



 

Zitierungen von § 23 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen (vom 18.06.2021)
... Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2 , §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz ...
§ 8a ERegG Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen (vom 18.06.2021)
... Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und ...
§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 ...
§ 26 ERegG Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
... für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 festzulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45 genehmigen zu ...
§ 31a ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen (vom 18.06.2021)
... Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1 , § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Funktionen (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2 , §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz ... nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2 , die §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 ... und der Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 ... Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1 , § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das Verfahren zur ...