Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt §
90 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin treten.
§ 15 ERegG Werksbahnen ... Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des ...