Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)

V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 14.09.2016 bis 31.12.2018; FNA: 7847-35-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständigkeit



(1) Für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Betriebssitz des Antragstellers. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk desjenigen Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.



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