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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 6 - Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)

V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 14.09.2016 bis 31.12.2018; FNA: 7847-35-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Besondere Überwachungs- und Übermittlungsbestimmungen



(1) Vor der Gewährung der Beihilfe überprüfen die Landesstellen in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens fünf Prozent der Antragsteller im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen.

(2) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.

(3) Zum Zwecke der Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung können Betriebsdaten nach § 34c Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes übermittelt sowie in automatisierten Verfahren genutzt werden.