Auf Grund des §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
436 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§
9 Absatz 3 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom
15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626) wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk oder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
- 1.
- Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen,
- 3.
- Rangier- und Zugfahrten durchführen,
- 4.
- fahrdienstliche Unterlagen führen
können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen können. Bei der Aufgabenstellung ist die Stellwerkstechnik zu berücksichtigen, an der der jeweilige Prüfling ausgebildet wurde."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. September 2016.