Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (1. EBBAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2016 BGBl. I S. 2138 (Nr. 44); Geltung ab 17.09.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. September 2016 EBBAusbV § 9

§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk oder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie

1.
Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen,

3.
Rangier- und Zugfahrten durchführen,

4.
fahrdienstliche Unterlagen führen

können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen können. Bei der Aufgabenstellung ist die Stellwerkstechnik zu berücksichtigen, an der der jeweilige Prüfling ausgebildet wurde."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. September 2016.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig



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