Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§
35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie §
69 Abs. 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt §
151 Abs. 1 und 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend §
151 Abs. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
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G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885