§ 65 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
- 2.
- den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
- 3.
- das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
- 4.
- das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
- 5.
- die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
- 6.
- Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
- 7.
- die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.
Frühere Fassungen von § 65 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft (MNrVAL)V. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1724, zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zitat in folgenden NormenAgrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995)
G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2626
Artikel 48 ASRG 1995 Inkrafttreten ... 36 Abs. 4, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46, 65 , 69, 105 und 120. (3) Am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenLSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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