Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 68 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |

§ 68 Beitragshöhe



Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 68 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ALG Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs (vom 01.01.2023)
... festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt. ...
§ 72 ALG Wiederauffüllung geminderter Anrechte (vom 01.01.2023)
... ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Beitragsverordnung Landwirtschaft 2005
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3531
Beitragsverordnung Landwirtschaft 2006
V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3626
Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2022
B. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5202
Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023
B. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2135
Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024
B. v. 23.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 342
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2008
B. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2800
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2009
B. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2342
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2010
B. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3849
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2011
B. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1765
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2012
B. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2799
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2013
B. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2463
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2014
B. v. 19.12.2013 BGBl. I S. 4315
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2015
B. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2400
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2016
B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2140
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2017
B. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2717
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2018
B. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 4014
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019
B. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2031
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2020
B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2869
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021
B. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2765
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9c SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit oder ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... wie folgt gefasst: „§ 11 Regelaltersrente". b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" ... „§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG". 22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung" ... die Wörter „und Beitragsfestsetzung" gestrichen. 23. § 68 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der ...