(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten §
197 Abs. 2 bis 4 und §
198 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.