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§ 107a - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden



§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.



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Frühere Fassungen von § 107a ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 107a ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107a ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 11 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 01.01.2013)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst: „§ 107a Ausfertigung von ... a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst: „§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden". b) Die Angabe zu § 107b wird ... Rentenwerts (Ost) verändert." 12. § 107a wird wie folgt gefasst: „§ 107a Ausfertigung von ... 12. § 107a wird wie folgt gefasst: „§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden § 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 ...