§ 126 Durchführende Stelle
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
Frühere Fassungen von § 126 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenLSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... gefasst: „§ 119a (weggefallen)". k) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst: „§ 126 Durchführende Stelle". ... k) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst: „§ 126 Durchführende Stelle". 2. § 1 wird wie folgt geändert: ... 119a wird aufgehoben. 29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben. 30. § 126 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 126 Durchführende Stelle". b) In Satz 1 werden die Wörter „sind die ...
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