Bei der Anwendung des §
23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt §
244 Absatz 3 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008