§ 44 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 44 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Beginn und Abschluß | |
(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestimmt in Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. | (Text neue Fassung) (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. |