Änderung § 130 ALG vom 01.01.2024

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§ 130 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 130 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 
(Text alte Fassung)

§ 130 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 130 (aufgehoben)


 



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